Immer häufiger wollen Menschen für den Fall Vorsorge treffen, dass sie aufgrund Krankheit, Unfall oder altersbedingter Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen Dinge selbst zu regeln. Für diesen Fall möchte man Vertrauenspersonen benennen, die vertretungsweise handeln und entscheiden können, vielleicht auch um zu vermeiden, dass ein Gericht einen Betreuer bestellt. Es ist keineswegs so, dass der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte automatisch in diese Vertreterrolle eintritt.
Eine Vorsorgevollmacht oder – umfassender – eine General- und Vorsorgevollmacht legt fest, wer Sie wie vertreten darf. Sie kann vermögensrechtliche Fragen ebenso beinhalten wie Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen oder die Auskunftsberechtigung gegenüber Ärzten. Bei einer umfassenden General- und Vorsorgevollmacht kann die Anordnung einer Betreuung daher in der Regel unterbleiben.
Zusätzlich können Sie eine Patientenverfügung vorsehen, die sich an behandelnde Ärzte richtet und die Frage lebensverlängernder Maßnahmen in medizinischen Grenzsituationen behandelt.
Notare verfügen hierzu über inhaltlich und formal bewährte Erklärungsvorschläge, die nach individueller Interessenlage abgewandelt werden können. So sind Sie sicher, dass im Ernstfall die Dokumente "funktionieren“ und genau das ermöglichen, was Sie bei Abfassung beabsichtigten.